Tz. 53
HGB | IFRS | |
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Qualifikation des Unternehmens als Gemeinschaftsunternehmen | Gemeinsame Kontrolle der Beteiligungsunternehmen | Gemeinsame Kontrolle der Beteiligungsunternehmen |
Abgrenzung der Kriterien | Keine Abgrenzung | Eine joint operation liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt keine Rechtsform besitzt. |
Eine joint operation liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt eine Rechtsform besitzt, aber die Beteiligten direkte Rechte und Pflichten an den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten halten. | ||
Ein joint venture liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt eine Rechtsform besitzt, aber die Beteiligten keine direkten Rechte und Pflichten an den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten besitzen, stattdessen am Nettoergebnis partizipieren. | ||
Methode des Einbezugs | Wahlweise Möglichkeit des Einbezugs at equity oder im Wege der Quotenkonsolidierung | Einbezug nach der Klassifikation als joint operation oder joint venture |
Einbezug eines joint ventures im Wege der at equity Konsolidierung | ||
Einbezug einer joint operation im Wege der quotalen Konsolidierung |
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