Tz. 53

 
  HGB IFRS
Qualifikation des Unternehmens als Gemeinschaftsunternehmen Gemeinsame Kontrolle der ­Beteiligungsunternehmen Gemeinsame Kontrolle der Beteiligungsunternehmen
Abgrenzung der Kriterien Keine Abgrenzung Eine joint operation liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt keine Rechtsform besitzt.
    Eine joint operation liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt eine Rechtsform besitzt, aber die Beteiligten direkte Rechte und Pflichten an den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten halten.
    Ein joint venture liegt vor, wenn das Betrachtungsobjekt eine Rechtsform besitzt, aber die Beteiligten keine direkten Rechte und Pflichten an den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten besitzen, stattdessen am Nettoergebnis partizipieren.
Methode des Einbezugs Wahlweise Möglichkeit des Einbezugs at equity oder im Wege der Quotenkonsolidierung Einbezug nach der Klassifikation als joint operation oder joint venture
    Einbezug eines joint ventures im Wege der at equity Konsolidierung
    Einbezug einer joint operation im Wege der quotalen Konsolidierung

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