Tz. 632

 
  HGB IFRS
Aufstellungspflicht Basiert auf dem Weltabschlussprinzip Basiert auf dem Weltabschlussprinzip
Befreiung von der ­Konsolidierung Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Konsolidierung Keine Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Konsolidierung
  Möglichkeit der Nichteinbeziehung in den Konsolidierungskreis aufgrund von Unwesentlichkeit Möglichkeit der Nichteinbeziehung in den Konsolidierungskreis aufgrund von Unwesentlichkeit
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzern­abschlüssen Möglichkeit zum Verzicht auf die Konzernrechnungslegungspflicht im Teilkonzernabschluss bei übergeordnetem Konzernabschluss Möglichkeit zum Verzicht auf die Konzernrechnungslegungspflicht
Einzubeziehende ­Unternehmen Grundsätzlich alle TU mit Ausnahme der explizit niedergelegten Regelungen. Kein Einbezug von Nicht-Tochterunternehmen. Wie HGB; allerdings gibt es bestimmte ausnahmen von der Pflicht zur Vollkonsollidierung, wenn eine investment entity vorliegt.
Aufstellungsstichtag Normalerweise soll der Stichtag des berichtenden Mutterunternehmens gleichzeitig der Abschlussstichtag der Tochterunternehmen sein. Normalerweise soll der Stichtag des berichtenden Mutterunternehmens gleichzeitig der Abschlussstichtag der Tochterunternehmen sein.
  In Fällen der Abweichung sollen Zwischenabschlüsse aufgestellt werden. In Fällen der Abweichung sollen Zwischenabschlüsse aufgestellt werden.
  Einbezugsmöglichkeit im roll forward für Abschlüsse, die drei Monate vor dem Bilanzstichtag des berichtenden Mutterunternehmens liegen Einbezugsmöglichkeit im roll forward/backward für Abschlüsse, die drei Monate vor oder nach dem Bilanzstichtag des berichtenden Mutterunternehmens liegen
Konsolidierungsgrundsätze Kasuistische Abgrenzung des Konsolidierungskreises bzw. Bestimmung eines Kontrollverhältnisses Prinzipienorientierte Abgrenzung des Konsolidierungskreises bzw. Bestimmung eines Kontrollverhältnisses
  Kein Einbezug von potenziellen Stimmrechten zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises Einbezug von potenziellen Stimmrechten zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises.
  Weitestgehend formale Auslegung des Stimmrechtsmehrheitenkriteriums Wirtschaftliche Auslegung des Stimmrechtsmehrheitenkriteriums.
Kapitalkonsolidierung Anwendung der Erwerbsmethode Anwendung der Erwerbsmethode
    Möglichkeit der Aufdeckung des vollständigen goodwill, d. h. auch des goodwill, der auf die NCI Anteile entfällt
Schuldenkonsolidierung Vollständige Eliminierung der Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den einbezogenen Unt (intragroup balances) Vollständige Eliminierung der Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den einbezogenen Unt (intragroup balances)
    Behandlung von unrealisierten Kursgewinnen und -verlusten, die bei der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten gegen Unt des KonsKreises auf der Ebene des jeweiligen KonzernUnt bereits entstanden sind. IAS 21.45: Keine erfolgsneutrale Verrechnung mit dem EK. H. M. vertritt die Auffassung, dass solche währungsbedingten Differenzen ergebnisneutral mit dem EK zu verrechnen oder in das EK einzustellen sind.
Zwischenergebnis­eliminierung Unrealisierte Gewinne aus konzerninternen Lieferungen sind zu eliminieren. Unrealisierte Gewinne aus konzerninternen Lieferungen sind zu eliminieren.
Aufwands- und Ertrags­konsolidierung Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Unternehmen im Konzern sind zu eliminieren. Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Unternehmen im Konzern sind zu eliminieren.
Währungsumrechnung Keine Berücksichtigung von latenten Steuern bei Währungsumrechnungsdifferenzen Berücksichtigung von latenten Steuern bei Währungsumrechnungsdifferenzen
  Verschiedene Möglichkeiten zur Umrechnung von Währungen aus Hochinflationsländern Umrechnung von Währungen aus Hochinflationsländern mit einer bestimmten Umrechnungsmethode
  Keine Berücksichtigung des Konzepts der funktionalen Währung Berücksichtigung des Konzepts der funktionalen Währung
Unterschiedsbetrag Ein aktiver Unterschiedsbetrag ist planmäßig abzuschreiben. Ein aktiver Unterschiedsbetrag ist nicht planmäßig abzuschreiben und unterliegt stattdessen dem impairment-only-approach.
  Ein negativer Unterschiedsbetrag ist kasuistisch, in Abhängigkeit von der Entstehung, aufzulösen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn ein vorheriges reassessment durchgeführt wurde.

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