Tz. 632
HGB | IFRS | |
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Aufstellungspflicht | Basiert auf dem Weltabschlussprinzip | Basiert auf dem Weltabschlussprinzip |
Befreiung von der Konsolidierung | Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Konsolidierung | Keine Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Konsolidierung |
Möglichkeit der Nichteinbeziehung in den Konsolidierungskreis aufgrund von Unwesentlichkeit | Möglichkeit der Nichteinbeziehung in den Konsolidierungskreis aufgrund von Unwesentlichkeit | |
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | Möglichkeit zum Verzicht auf die Konzernrechnungslegungspflicht im Teilkonzernabschluss bei übergeordnetem Konzernabschluss | Möglichkeit zum Verzicht auf die Konzernrechnungslegungspflicht |
Einzubeziehende Unternehmen | Grundsätzlich alle TU mit Ausnahme der explizit niedergelegten Regelungen. Kein Einbezug von Nicht-Tochterunternehmen. | Wie HGB; allerdings gibt es bestimmte ausnahmen von der Pflicht zur Vollkonsollidierung, wenn eine investment entity vorliegt. |
Aufstellungsstichtag | Normalerweise soll der Stichtag des berichtenden Mutterunternehmens gleichzeitig der Abschlussstichtag der Tochterunternehmen sein. | Normalerweise soll der Stichtag des berichtenden Mutterunternehmens gleichzeitig der Abschlussstichtag der Tochterunternehmen sein. |
In Fällen der Abweichung sollen Zwischenabschlüsse aufgestellt werden. | In Fällen der Abweichung sollen Zwischenabschlüsse aufgestellt werden. | |
Einbezugsmöglichkeit im roll forward für Abschlüsse, die drei Monate vor dem Bilanzstichtag des berichtenden Mutterunternehmens liegen | Einbezugsmöglichkeit im roll forward/backward für Abschlüsse, die drei Monate vor oder nach dem Bilanzstichtag des berichtenden Mutterunternehmens liegen | |
Konsolidierungsgrundsätze | Kasuistische Abgrenzung des Konsolidierungskreises bzw. Bestimmung eines Kontrollverhältnisses | Prinzipienorientierte Abgrenzung des Konsolidierungskreises bzw. Bestimmung eines Kontrollverhältnisses |
Kein Einbezug von potenziellen Stimmrechten zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises | Einbezug von potenziellen Stimmrechten zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises. | |
Weitestgehend formale Auslegung des Stimmrechtsmehrheitenkriteriums | Wirtschaftliche Auslegung des Stimmrechtsmehrheitenkriteriums. | |
Kapitalkonsolidierung | Anwendung der Erwerbsmethode | Anwendung der Erwerbsmethode |
Möglichkeit der Aufdeckung des vollständigen goodwill, d. h. auch des goodwill, der auf die NCI Anteile entfällt | ||
Schuldenkonsolidierung | Vollständige Eliminierung der Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den einbezogenen Unt (intragroup balances) | Vollständige Eliminierung der Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den einbezogenen Unt (intragroup balances) |
Behandlung von unrealisierten Kursgewinnen und -verlusten, die bei der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten gegen Unt des KonsKreises auf der Ebene des jeweiligen KonzernUnt bereits entstanden sind. IAS 21.45: Keine erfolgsneutrale Verrechnung mit dem EK. H. M. vertritt die Auffassung, dass solche währungsbedingten Differenzen ergebnisneutral mit dem EK zu verrechnen oder in das EK einzustellen sind. | ||
Zwischenergebniseliminierung | Unrealisierte Gewinne aus konzerninternen Lieferungen sind zu eliminieren. | Unrealisierte Gewinne aus konzerninternen Lieferungen sind zu eliminieren. |
Aufwands- und Ertragskonsolidierung | Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Unternehmen im Konzern sind zu eliminieren. | Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Unternehmen im Konzern sind zu eliminieren. |
Währungsumrechnung | Keine Berücksichtigung von latenten Steuern bei Währungsumrechnungsdifferenzen | Berücksichtigung von latenten Steuern bei Währungsumrechnungsdifferenzen |
Verschiedene Möglichkeiten zur Umrechnung von Währungen aus Hochinflationsländern | Umrechnung von Währungen aus Hochinflationsländern mit einer bestimmten Umrechnungsmethode | |
Keine Berücksichtigung des Konzepts der funktionalen Währung | Berücksichtigung des Konzepts der funktionalen Währung | |
Unterschiedsbetrag | Ein aktiver Unterschiedsbetrag ist planmäßig abzuschreiben. | Ein aktiver Unterschiedsbetrag ist nicht planmäßig abzuschreiben und unterliegt stattdessen dem impairment-only-approach. |
Ein negativer Unterschiedsbetrag ist kasuistisch, in Abhängigkeit von der Entstehung, aufzulösen. | Ein negativer Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam aufzulösen, wenn ein vorheriges reassessment durchgeführt wurde. |
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