Tz. 312

Nach den Bestimmungen des IFRS 10.B92 richtet sich der Konzernabschlussstichtag nach dem Stichtag des Mutterunternehmens. Sofern ein auftretender Abweichungszeitraum nicht mehr als drei Monate beträgt und die Zwischenabschlusserstellung unpraktikabel ist, dürfen Tochterunternehmen gemäß IFRS 10.B93 auf der Grundlage ihres abweichenden Einzelbilanzstichtags in den Konzernabschluss einbezogen werden.[447]

 

BEISPIEL

Abweichung zwischen Konzern- und Einzelabschlussstichtag

Der Abschlussstichtag des Konzerns XY ist auf den 31.12.2014 datiert. Der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens AB fällt auf den 30. 9. 2014, während der des Tochterunternehmens CD auf den 31. 3. 2015 fällt. Beide Tochterunternehmen dürfen auf Basis ihrer Stichtage in den Konzernabschluss einbezogen werden.

 

Tz. 313

Gleichwohl besteht im Falle bedeutender Geschäftsvorfälle oder sonstiger Ereignisse im Abweichungszeitraum gemäß IFRS 10.B93 das Erfordernis für Anpassungen um die hieraus resultierenden Auswirkungen. Eine Beurteilung hinsichtlich der Geschäftsvorfälle bzw. sonstiger Ereignisse obliegt aufgrund nicht vorhandener Spezifikationen durch IFRS 10 dem Bilanzierenden und hat anhand des allgemeinen Wesentlichkeitskriteriums zu erfolgen.[448]

 

BEISPIEL

Anpassungen bei bedeutenden Geschäftsvorfällen[449]

Der Konzernbilanzstichtag ist auf den 31.12.2014 datiert, während der Bilanzstichtag der Tochterunternehmen A und B jeweils der 30.9.2014 ist. Das Tochterunternehmen A produziert ausschließlich Silvesterfeuerwerk und erwirtschaftet seine Umsätze demnach fast vollständig im vierten Quartal. Demgegenüber betreibt Tochterunternehmen B kein saisonales Geschäft. Im November 2014 brennt ein Teil des Lagers des Tochterunternehmens B ab, wobei der Versicherungsschutz nicht greift.

Für das Tochterunternehmen A gilt: Trotz des saisonalen Geschäfts kann das Tochterunternehmen auf Basis der Zahlen zum 30.9.2014 einbezogen werden. Eine Anpassung um die Zahlen des vierten Quartals ist nicht sinnvoll, da in diesem Falle – um nicht zwei Jahresumsätze zu berücksichtigen – die Zahlen des vierten Quartals des Vorjahres eliminiert werden müssten. Eine Eliminierung der Zahlen des vierten Quartals des Vorjahres ist jedoch nicht möglich, da sie überhaupt noch nicht in den Konzernabschluss eingeflossen sind (Konzernabschluss 31.12.2013 auf Basis der Daten zum 30.9.2013).

Für das Tochterunternehmen B gilt: Sofern es sich um ein signifikantes Ereignis handelt, ist ein Einbezug lediglich auf Basis angepasster Zahlen möglich. Der Verlust ist demnach bereits im Jahr 2014 zu berücksichtigen. In 2015 ist zur Vermeidung einer Doppelerfassung eine umgekehrte Anpassung erforderlich.

[447] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 111; Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 32 Rn. 22 f.
[448] Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 32 Rn. 24.
[449] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 113.

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