Tz. 588

Bei der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen solcher Unternehmen, die Abschlüsse in Währungen mit Hochinflation aufzustellen haben, kann die Anwendung der Stichtagskursmethode eine nicht zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-Lage im Zeitablauf – hierbei insbesondere die Vermögenslage betreffend – zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des § 308a HGB nicht unmittelbar anzuwenden. Mit Blick auf die fehlenden expliziten Vorgaben durch den Gesetzgeber sind die sich an den Bestimmungen des DRS 14 orientierenden praktischen Vorgehensweisen anzuwenden.[795]

 

Tz. 589

Zunächst stellt sich die Frage nach den als hoch inflationär einzustufenden Währungen. DRS 14.36 nennt diesbezüglich die nachfolgenden, mit IAS 29.3 übereinstimmenden Indikatoren:

  • Die Bevölkerung zieht es vor, Vermögen in Sachwerten oder relativ stabiler Auslandswährung zu halten. Beträge in Inlandswährung werden zur Erhaltung der Kaufkraft unverzüglich investiert.
  • Die Bevölkerung rechnet nicht in der eigenen, sondern in einer relativ stabilen Auslandswährung. Preise können auch in dieser Währung angegeben werden.
  • Käufe und Verkäufe auf Ziel werden in Preisen vereinbart, die die erwartete Geldentwertung in der Kreditperiode berücksichtigen, selbst wenn diese kurz ist.
  • Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden.
  • Die kumulative Preissteigerungsrate innerhalb von drei Jahren erreicht oder überschreitet 100 %.

Wenngleich durch DRS 14 keine Priorisierung bzw. Gewichtung der Indikatoren vorgegeben wird, ist in der Bilanzierungspraxis vor allem der letzte Indikator von Relevanz. Dies ist insbesondere auf dessen Quantifizierbarkeit zurückzuführen. Nichtsdestotrotz ist die Einbeziehung sämtlicher Umstände in die Gesamtwürdigung geboten.[796]

 

Tz. 590

Nach den Bestimmungen des DRS 14.36 f. können die Inflationseffekte auf zwei unterschiedlichen Wegen eliminiert werden:

  • Aufstellung des Abschlusses in einer Hartwährung (z. B. in der funktionalen Währung des Konzernmutterunternehmens)
  • Anpassung nicht monetärer Posten (bspw. Sachanlagen) mit einem Index, der die allgemeine Geldwertänderung widerspiegelt, an den Stand der Kaufkraftverhältnisse zum Abschlussstichtag. Im Anschluss sind alle Posten mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen.

In der Bilanzierungspraxis wird überwiegend auf letztgenannte Methodik zurückgegriffen, die sich gemäß nachfolgendem Schema vollzieht:[797]

  1. Prüfung auf Vorliegen einer als hoch inflationär einzustufenden Währung anhand der Indikatoren des DRS 14.36
  2. Auswahl eines allgemeinen Preisindizes, wobei sich im Falle mehrerer vorliegender Preisindizes (z. B. Industrie- und Konsumgüter) die Auswahl nach dem sachgerechten Ermessen richtet
  3. Anpassung der nicht monetären Bilanzposten durch Anwendung der ausgewählten Preisindizes auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten (und die kumulierten Abschreibungen)
  4. Anpassung der GuV, da sämtliche Posten mit der Kaufkraft des Transaktionsstichtags auszudrücken sind
  5. Ermittlung eines GuV-wirksam zu behandelnden Schuldnergewinns bzw. Gläubigerverlusts
  6. Anpassung der Vorjahreszahlen, die mit den alten Preisindizes und bei Umrechnung in Euro mit dem alten Wechselkurs darzustellen sind
  7. Umrechnung in die Berichtswährung Euro, welche nach DRS 14.38 erst im Anschluss an die Inflationsanpassung erfolgt
[795] Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 308a HGB Rn. 78.
[796] Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 308a HGB Rn. 80.
[797] Hierzu sowie weiterführend mit Beispielen Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 52–59.

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