Tz. 454

Nach den Bestimmungen des IFRS 10.25 ist die Veräußerung aller Anteile nicht als Beteiligungsverkauf (share deal), sondern als entgeltliche Übertragung von einzelnen Vermögenswerten und Schulden sowie goodwill (asset deal) zu begreifen. Vor diesem Hintergrund ist eine Einzelveräußerung zu fingieren, im Zuge derer es auch zum Abgang von goodwill kommt. Dabei ergibt sich ein möglicher Abgangserfolg – hier lediglich betrachtet für den Grundfall ohne nicht beherrschende Anteile – nach der sog. direkten Methode als Differenz von Veräußerungserlös sowie den Konzernbuchwerten der abgehenden Vermögenswerte inklusive stiller Reserven sowie goodwill. Nach der sog. indirekten Methode wird der Erfolg der Einzelbilanz in der Vergangenheit ausschließlich um die im Konzernabschluss GuV-wirksam gewordenen Positionen – u. a. Abschreibungen auf stille Reserven – korrigiert. Sofern das Tochterunternehmen bei und im Anschluss an den Erwerb als aus konzernbilanzieller Sicht als eigene goodwill-tragende zahlungsmittelgenerierende Einheit behandelt wird, führen beide Methoden zum identischen Ergebnis. Anderenfalls wird der Entkonsolidierungserfolg bei der direkten Methode nicht mit dem historischen und im Kaufpreis vergüteten goodwill belastet, sondern mit einem Anteil am goodwill der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, wobei einzelbilanziell im abgehenden Beteiligungsbuchwert der zum früheren Zeitpunkt erworbene goodwill enthalten ist. In diesem Fall kann die indirekte Methode nicht bzw. ausschließlich bei Einfügung eines entsprechenden Korrekturpostens zur Ermittlung des Konsolidierungserfolgs verwendet werden.[619]

[619] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 31 Rn. 164. Für die Entkonsolidierung bei Vorliegen nicht beherrschender Anteile Rn. 168.

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