Tz. 524
Die Modifikation des § 307 HGB im Rahmen des BilMoG, die in der Streichung des § 307 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Fassung des BilRiLiG bestand, folgt aus der Änderung des § 301 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRiLiG. Die Vorschrift ist aufgrund der künftig durch Inkrafttreten des BilMoG einzig geltenden Neubewertungsmethode entbehrlich.[704]
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