Tz. 341

Mit Streichung der Buchwertmethode durch das BilMoG und die hieraus resultierende Verpflichtung zur Anwendung der Neubewertungsmethode wurde die von weiten Teilen der Bilanzierungspraxis präferierte Variante zur Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen gestrichen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die alleinige Anwendbarkeit der Neubewertungsmethode zu einer besseren Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Konzernabschlusses und einer Annäherung an die IFRS führen.[483]

Der wesentliche Unterschied zwischen Buchwert- und Neubewertungsmethode bestand in der bilanziellen Behandlung der Anteile anderer Gesellschafter. Während bei der Buchwertmethode im Kaufpreis die stillen Reserven und stillen Lasten lediglich in Höhe der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens berücksichtigt wurden, ist die Beteiligungsquote im Zuge der Neubewertungsmethode nicht von Bedeutung. Bei Anwendung der Neubewertungsmethode erhöhen bzw. vermindern stille Reserven oder stille Lasten den Ausgleichsposten für Anteile der anderen Gesellschafter, während diese bei der Buchwertmethode für die Anteile anderer Gesellschafter nicht aufgedeckt wurden und infolgedessen für die Abschlussadressaten nicht unmittelbar ersichtlich waren. Mittels verpflichtender Anwendung der Neubewertungsmethode werden durch den Konzernabschluss somit nicht nur den Gesellschaftern des Mutterunternehmens, sondern auch den am Tochterunternehmen beteiligten Minderheitsgesellschaftern relevante Informationen über das auf sie entfallende Reinvermögen vermittelt. Auf diese Weise soll der Konzernabschluss nach Auffassung des Gesetzgebers seiner Informationsfunktion besser gerecht werden.[484]

[483] BT-Drucks. 16/10067, 80.
[484] BT-Drucks. 16/10067, 80.

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