Tz. 301

Die zunächst umstrittene Frage, ob bei abweichenden Abschlussstichtagen nicht gänzlich auf die Aufstellung von Zwischenabschlüssen verzichtet werden sollte, wurde vom Gesetzgeber zugunsten eines Zwischenabschlusses bei abweichenden Wirtschaftsjahren von mehr als drei Monaten und somit im Sinne einer Anpassung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze entscheiden.[420] Gleichwohl weicht das deutsche Recht insoweit ab, dass ein Zwischenabschluss nur dann entbehrlich ist, wenn der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt.[421] Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen der Stichtag maximal drei Monate nach dem Konzernabschlussstichtag liegt, erscheint erwägenswert.

[420] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 7.
[421] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 49.

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