Tz. 166

Die Norm sollte, den Bedürfnissen der Praxis entsprechend, einerseits eine übermäßige Belastung der deutschen Wirtschaft mit Rechnungslegungspflichten vermeiden und andererseits dazu verhelfen, ein möglichst genaues Bild der wirtschaftlichen Einheit Konzern zu vermitteln. Die Details waren und sind umstritten, insbesondere die Regelung des Abs. 1 Nr. 2 (Befreiung bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder unangemessenen Verzögerungen). Im Rahmen der Umsetzung des BilMoG 2009 wurde teilweise eine Anpassung der Norm gefordert. Es bestand die Sorge, dass die (unveränderte) Norm einer Annäherung von HGB und IFRS entgegenstehen könnte, insbesondere wegen Abweichungen bei der Einbeziehung von Anteilen an Tochterunternehmen, die ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden (vgl. IFRS 5).[274] Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. In der Praxis lässt sich jedoch durch eine flexible Handhabung der Ausübungswahlrechte in § 296 HGB in wesentlichen Punkten eine Übereinstimmung mit IFRS erzielen.[275]

[274] Vgl. hierzu Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 296 HGB Rn. 50.
[275] Kraft/Link, ZGR 2013, 514 (547 ff.); Kindler, in: GroßKo-HGB, § 296 HGB Rn. 26.

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