Tz. 10

Die Einführung des Konzepts der möglichen Beherrschung in Abs. 1 und Abs. 2 als Voraussetzung der Konsolidierung sowie die Aufgabe des Beteiligungserfordernisses durch das BilMoG 2009 folgten dem politischen Wunsch, eine Annäherung an die seinerzeit geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 27; SIC 12) zu erreichen. Konkret sollten nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise insbesondere Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss einbezogen werden, um Risikoverlagerungen aus dem Konzernabschluss zu verhindern.[12] Allerdings haben sich die internationalen Rechnungslegungsstandards in der Folgezeit weiterentwickelt. Seit 01.01.2014 bestimmt sich der Konsolidierungskreis für den nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Konzernabschluss nach IFRS 10. Danach ist für die Konsolidierung entscheidend, dass ein Investor schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist und die Fähigkeit hat, diese Renditen mittels seiner Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. Damit weichen Wortlaut der HGB-Vorschriften und der internationalen Rechnungslegungsstandards wieder weiter voneinander ab.[13] Es bleibt abzuwarten, ob § 290 HGB in den kommenden Jahren aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung (wieder) näher an IFRS 10 heranrückt.

[12] Vgl. BT-Drucks. 16/12407, 89.
[13] Ausführlich dazu Kraft/Link, ZGR 2013, 514 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge