IFRS 10 und die qualitative Wertung der Beherrschungskriterien
Die Finanzierung der Verbriefungsgesellschaft XY erfolgt durch die Ausgabe von Eigenkapital- und Fremdkapitaltiteln. Mit Blick auf die Eigenkapitaltranche sollen mögliche Verluste (sowie Residualgewinne) aus dem erworbenen Portfolio absorbiert werden. Der Investor ABC besitzt 40 % an der Eigenkapitaltranche, nimmt alle Anlageentscheidungen alleine vor und erhält für seine Tätigkeit eine marktübliche und zugleich erfolgsabhängige Vergütung.
Wäre die Mehrheit der Chancen und Risiken entscheidend (wie beim ehemals gültigen SIC 12), könnte der Investor ABC die Konsolidierung ablehnen. Dies war dadurch begründbar, dass die Mehrheit der Chancen und Risiken bei den anderen Investoren und nicht bei Investor ABC liegt. Zudem ist der Fonds nicht alleine auf den Investor ABC zugeschnitten, sondern ebenfalls auf die anderen Investoren.
Diese Würdigung ist nach IFRS 10 nicht mehr zutreffend. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Investor ABC die relevanten Aktivitäten der Verbriefungsgesellschaft XY bestimmen kann, hieraus variable Rückflüsse generiert und zudem im Rahmen seiner Lenkungsmacht die Möglichkeit besitzt, die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall ist die Verbriefungsgesellschaft XY somit Tochtergesellschaft des Investors ABC.