Tz. 66

Gemäß IFRS 10.B18 ist bei der Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Entscheidungsmacht die praktische Fähigkeit des übergeordneten Unternehmens zur Determinierung der relevanten Aktivitäten der structured entity zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist der Standardsetzer exemplarisch auf die folgenden Anwendungsfälle hin:[139]

  • Möglichkeit zur Bestimmung oder Genehmigung der Schlüsselposition des Managements
  • Möglichkeit zur Durchsetzung von Vereinbarungen bei der structured entity, durch die das übergeordnete Unternehmen begünstigt wird
  • dominierender Einfluss auf den Nominierungsprozess der Mitglieder des Überwachungsorgans
  • Geschäftsleitung der structured entity setzt sich aus nahe stehenden Personen (im Sinne des IAS 24) des übergeordneten Unternehmens zusammen
  • bei der Mehrheit der Mitglieder des Überwachungsorgans handelt es sich um nahe stehende Personen des übergeordneten Unternehmens

Bei der Würdigung der in IFRS 10.B18 enthaltenen Einflussmöglichkeiten gilt es zu berücksichtigen, dass es an der Existenz der durch IFRS 10.10 f. und 10.B9 geforderten Rechte mangelt. Somit ergeben sich die Einflussmöglichkeiten nicht auf rechtlicher Grundlage, sondern vielmehr auf faktischer Basis. Da das Kriterium der Entscheidungsgewalt allerdings auf substanzielle Rechte abstellt, haben die Kriterien des IFRS 10.B18 im Rahmen der Gesamtwürdigung eher ergänzenden Charakter.[140]

[139] In diesem Zusammenhang auch Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 130.
[140] Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 30 Rn. 45.

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