Tz. 106

Der befreiende Konzernlagebericht muss stets nach Maßgabe des Recht eines EU/EWR-Mitgliedstaats aufgestellt oder mit einem solchen gleichwertig sein (Abs. 1 Nr. 2). Das gilt auch, wenn das Mutterunternehmen einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS (oder auf der Grundlage von internationalen Rechnungslegungsvorschriften, die IFRS gleichwertig sind), aufgestellt hat. Das (befreiende) Mutterunternehmen kann den Konzernlagebericht dabei wahlweise nach deutschen HGB-Regeln oder den Grundsätzen eines beliebigen anderen EU/EWR-Mitgliedstaats aufstellen (vgl. dazu und zur Aufgabe der strikteren Voraussetzungen der durch das BilRUG aufgehobenen KonBefrV, vgl. Tz. 104).[203]

[203] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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