Tz. 151

Auch wenn die Vorlagefrist ausschließlich in Abs. 3 Satz 1 geregelt ist, gilt sie nicht nur für die Vorlagepflichten nach Satz 1, sondern auch für die Auskunftspflichten nach Satz 2. Nur so ist sichergestellt, dass das Mutterunternehmen rechtzeitig über die notwendigen Unterlagen/Informationen verfügt. Die Vorlage muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erfolgen.

Da das Mutterunternehmen die Unterlagen/Informationen innerhalb der für sie geltend gesetzlichen Fristen (i. d. R. fünf Monate nach Abschlussstichtag) benötigt, laufen für ein Tochterunternehmen nach anwendbarem (ggf. ausländischen) Recht geltende längere (oder nicht vorhandenen) Fristen faktisch ins Leere. Somit ist das Tochterunternehmen verpflichtet, sich insoweit an die Vorgaben des Mutterunternehmens zu halten.[264] Die Gewährung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen das Mutterunternehmen zumindest in Fällen unverhältnismäßigen Mehraufwands erscheint geboten.[265]

[264] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 23; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 294 HGB Rn. 31.
[265] Vgl. Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 294 HGB Rn. 23; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 294 HGB Rn. 3.

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