Tz. 615

Der beizulegende Zeitwert definiert sich nach DRS 4.7 als der Betrag, der zwischen sachverständigen Dritten für einen Vermögensgegenstand vereinbart wird. Insofern muss regelmäßig von einer Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden. Ein Kaufpreis unterhalb der Gegenleistung indiziert zumeist eine verdeckte Sachleistungsverpflichtung des Käufers, die gerade keinem passiven Unterschiedsbetrag darstellt.

 

Tz. 616

Eine im Ausnahmefall nicht vorliegende verdeckte Sachleistungsverpflichtung resultiert in einem echten lucky buy, d. h. einem bei Kauf des Unternehmens entstehenden echten Gewinn. In Abhängigkeit von der Auslegung des Realisationsprinzips ist eine Gewinnvereinnahmung

  • im engeren Sinne nur möglich bei Weiterveräußerung der Anteile bzw.
  • im weiteren Sinne bei so gut wie sicherem Gewinn – längerfristig gute Ertragslage sowie hohe Gewinnthesaurierung

möglich. Hierbei spricht nichts gegen die Anwendung der Interpretation des Gewinnrealisationsprinzips im weiteren Sinne.[828] Unter Zugrundelegung von DRS 4 wäre allerdings wie folgt zu unterscheiden (DRS 4.41):

 
neg UB < Beizulegender Zeitwert der non-monetären Vermögensgegenstände Gewinnvereinnahmung über die durchschnittliche Restlaufzeit der Vermögens­gegenstände

10 < 15

10 → verteilen
neg UB > Anteil am beizulegende Zeitwert der non-monetären Vermögensgegenstände Sofortige Gewinnvereinnahmung bei erstmaliger Einbeziehung

20 > 15

15 → verteilen

 5 → sofort realisieren

Gewinnvereinnahmung des passiven Unterschiedsbetrags nach DRS 4

[828] Zur Begründung Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 309 HGB Rn. 19; Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, M Rn. 285.

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