aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 116

Das Befreiungswahlrecht gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), welche die in § 293 HGB genannten Schwellenwerte nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 4 nicht überschreiten.

Ausnahmen bestehen für Mutterunternehmen, die Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 Satz 1 HGB), Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 1 Satz 1 HGB) oder kapitalmarktorientierte Unternehmen gem. § 264d HGB sind. Diese sind unabhängig von ihrer Größe stets zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.

Bei Mischunternehmen mit mehreren Sparten ist wir folgt zu differenzieren: Ist das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen, kommt eine Befreiung nach § 293 HGB a priori nicht in Betracht. Beherrscht das Mutterunternehmen demgegenüber (z. B. als Industrieholding) auch Tochterunternehmen, die ihrerseits Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen sind, ist § 293 HGB anwendbar.[216]

[216] So auch Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 293 HGB Rn. 17.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 117

Die durch das BilRUG vorgenommenen Änderungen (insbesondere die angehobenen Schwellenwerte in Abs. 1) dürfen erstmals für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden (sog. vorgezogene Anwendung, Art. 75 Abs. 2 Satz 1 EGHGB). Sie sind zwingend für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Bei erstmaliger Anwendung ist im Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Abs. 1 i. d. F. des BilRUG ergeben haben würde, zu erläutern (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB).

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