Tz. 534

Im Zuge der Folgekonsolidierung ist in den Folgejahren eine Fortschreibung der sich aus der Neubewertungsmethode ergebenden Wertansätze in der sog. Neubewertungsbilanz vorzunehmen. Dabei sind nach Maßgabe der konzerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Abschreibungen bzw. Auflösungen der im Zuge der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven und Lasten vorzunehmen. Die Fortschreibungen – inklusive korrespondierender Veränderungen der latenten Steuern – kommen in der Neubewertungsbilanz sowie im Ergebnis des Tochterunternehmens zum Ausdruck und beeinflussen den Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter. Die im Zuge der Folgekonsolidierung durchzuführenden Abschreibungen des goodwill betreffen – weil dieser nicht in der Neubewertungsbilanz enthalten ist – ausschließlich das auf das Mutterunternehmen entfallende Eigenkapital und nicht den Ausgleichposten für die anderen Gesellschafter.[718]

[718] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 29 f.

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