Tz. 471

Echte Aufrechnungsdifferenzen lassen sich im Gegensatz zu unechten Aufrechnungsdifferenzen nicht durch der Konsolidierung vorgelagerte Maßnahmen – bspw. Saldenabstimmungen, Buchungsstopp kurze Zeit vor dem Bilanzstichtag oder Festlegung einheitlicher Bilanzstichtage – für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen vermeiden.[644]

Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen bspw. in den folgenden Fällen:[645]

  • Rückstellungen für konzerninterne Verpflichtungen (da diesen keine Aktivposten gegenüberstehen)
  • Abschreibung von konzerninternen Forderungen auf einen niedrigeren beizulegenden Wert, wobei keine Anpassung der Verbindlichkeit beim Schuldner erfolgt
  • beim Gläubiger mit dem Barwert anzusetzende unverzinsliche Darlehen, die beim Schuldner gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB als entsprechende Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt werden
 

Tz. 472

Die Behandlung echter Aufrechnungsdifferenzen gestaltet sich wie folgt:[646]

  • Im Entstehungsjahr ist die bestehende Differenz im Regelfall GuV-wirksam zu eliminieren.
  • Sofern die Verhältnisse unverändert sind, ist in den Folgejahren eine erfolgsneutrale Eröffnungsbilanzbuchung erforderlich, die gegen Eigenkapital (Gewinnrücklagen) vorzunehmen ist.
  • Im Umkehrungsjahr erfolgt im Rahmen der Konsolidierung eine GuV-wirksame Neutralisation der GuV-wirksamen Buchung des Einzelabschlusses.
 

BEISPIEL

Echte Aufrechnungsdifferenzen[647]

Ein Mutterunternehmen weist eine Forderung i. H. v. 300 Geldeinheiten gegen ein notleidendes Tochterunternehmen auf. Diese wird in 2011 vollständig wertberichtigt. Entgegen der Erwartungen verbessert sich die Lage des Tochterunternehmens in 2013, sodass es zu einer Rückzahlung der Forderung in voller Höhe an das Mutterunternehmen kommt.

Die Aufrechnungsdifferenzen sowie der Aufwand bzw. Ertrag in der Einzel-GuV stellen sich wie folgt dar:

  • 31.12.2011: Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 300 Geldeinheiten und Aufwand in der Einzel-GuV des Mutterunternehmens i. H. v. 300 Geldeinheiten
  • 31.12.2012: Aufrechnungsdifferenzen i. H. v. 300 Geldeinheiten und kein Aufwand oder Ertrag
  • 31.12.2013: keine Aufrechnungsdifferenzen und Ertrag in der Einzel-GuV des Mutterunternehmens i. H. v. 300 Geldeinheiten

Die Konsolidierungsbuchungen gestalten sich wie folgt:

 
Buchungen in 2011: Forderung 300 an Aufwand 300 (GuV-wirksam)
  Verbindlichkeit 300 an Forderung 300
Buchungen in 2012: Forderung 300 an Gewinn-RL 300 (GuV-neutral)
  Verbindlichkeit 300 an Forderung 300
Buchungen in 2013: Forderung 300 an Gewinn-RL 300 (GuV-neutral)
  Ertrag 300 an Forderung 300 (GuV-wirksam)
[644] Kessler/Kihm/Leinen, in: Bertram u. a., HGB, § 303 HGB Rn. 19; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[646] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 303 HGB Rn. 20. Weiterführend auch Senger, in: MüKo-BilR, § 303 HGB Rn. 45–49.
[647] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 303 HGB Rn. 20.

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