Tz. 365
Gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB sind die in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten auf Basis ihrer zum Erwerbszeitpunkt vorliegenden beizulegenden Zeitwerte anzusetzen. Diese verkörpern – im Sinne der Einzelerwerbsfiktion – die fiktiven Konzernanschaffungskosten der einzelnen Bilanzposten. Dem folgend werden die Vermögensgegenstände mit dem Wert angesetzt, den das Mutterunternehmen im Falle eines einzelnen Erwerbs der Vermögensgegenstände bezahlt hätte. In Hinblick auf die Schulden bedeutet dies, dass diese generell mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen sind, den das Mutterunternehmen dem Tochterunternehmen für den Fall der einzelnen Übernahme der Schulden belastet hätte. In den Konzernabschlüssen der Folgejahre sind die neubewerteten Vermögensgegenstände und Schulden fortzuführen, sodass die abnutzbaren Vermögensgenestände über ihre Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben sind.[516]
Tz. 366
Eine Kodifizierung des für die Bewertung der Vermögensgegenstände heranzuziehenden beizulegenden Zeitwerts findet sich in § 255 Abs. 4 HGB. In Anlehnung an die internationale Rechnungslegung hat die Wertbemessung nicht aus der subjektiven Sicht des erwerbenden Unternehmens zu erfolgen, sondern ist möglichst objektiv – d. h. marktorientiert – vorzunehmen. Demnach sind kaufpreisbestimmende, lediglich aus der subjektiven Sicht des Erwerbers relevante Bewertungselemente bei der Wertbemessung auszuklammern.[517]
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