Tz. 360

Gem. § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht.

Das zu konsolidierende Eigenkapital stimmt mit dem bilanziellen Eigenkapital des Tochterunternehmens i. S. d. § 266 Abs. 3 A. HGB überein. Folgerichtig besteht es aus gezeichnetem Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen, Periodenergebnis sowie Ergebnisvortrag.[507]

 

Tz. 361

Bei der Erstkonsolidierung sollen zu Beginn der Aufnahme eines Tochterunternehmens in den Konsolidierungskreis für die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden die entsprechenden Konzernanschaffungskosten ermittelt werden.[508] Dafür ist eine Neubewertung des konsolidierungspflichtigen Kapitals vorzunehmen. Diese hat vor der Kapitalaufrechnung zu erfolgen und erfordert die Aufstellung einer sog. Neubewertungsbilanz bzw. eine parallel zur Kapitalkonsolidierung vorzunehmende Neubewertung. Bei der Neubewertungsmethode sind bei den übernommenen Bilanzposten alle stillen Reserven und Lasten aufzudecken. Hiervon betroffen sind auch die auf nicht beherrschende Anteile entfallenden stillen Reserven und Lasten.[509]

 

Tz. 362

Die sich aus der Neubewertung ergebenden Eigenkapitalveränderungen müssen in einen gesonderten Eigenkapitalposten – der sog. Neubewertungsrücklage – eingestellt werden, wohingegen die den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnenden stillen Reserven und Lasten in dem Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile zu erfassen sind.[510]

[507] Zu den Bestandteilen des zu konsolidierenden Eigenkapitals ausführlich Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 60–71.
[508] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 301 HGB Rn. 103.
[509] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 72.
[510] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 73.

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