Tz. 550

Die vom Inkrafttreten des TransPuG an geltende Fassung des § 308 HGB ist gemäß § Art. 54 Abs. 1 Satz 1 EGHGB erstmals auf das nach dem 31.12.2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können allerdings auch auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.

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