Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 197
Bei der Beurteilung der Bedeutung eines Tochterunternehmens kommt es auf das Gesamtbild aller relevanten Umstände an. Diese sind insbesondere:
- Struktur des Abschlusses des Unternehmens
- Geschäftstätigkeit
- Beziehungen zu anderen Konzernunternehmen
Entscheidend ist die Perspektive des Adressaten des Abschlusses: Eine untergeordnete Bedeutung kann nur vorliegen, wenn der Konzernabschluss bei Nichteinbeziehung des in Rede stehenden Tochterunternehmens weiterhin kein wesentlich anderes Bild bietet als bei seiner Einbeziehung. Dabei muss das Unternehmen kumulativ sowohl für die Vermögens-, Finanz-, als auch die Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sein.
Relevant sind zum einen quantitative Aspekte, wie z. B.:
- Bilanzsumme
- Jahresergebnis
- Umsatzerlöse
Eine feste Wesentlichkeitsschwelle gibt das Gesetz nicht vor.
Vielmehr sind daneben qualitative Faktoren zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass das Tochterunternehmen, obwohl quantitativ von untergeordneter Bedeutung, in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Qualitative Faktoren sind z. B.:
- Tochterunternehmen mit verlustreichen Tätigkeiten (z. B. Forschungs- und Entwicklungsgesellschaften)
- Bedeutung des Unternehmens für die Darstellung eines "Turnaround"
- Möglicher Einfluss des Unternehmens auf die (erfolgsabhängige) Vergütung von Führungskräften
- Möglicher Einfluss auf Kreditvereinbarungen (breach of covenants etc.)
- Einstieg des Unternehmens in neue, ungewöhnliche und/oder besonders risikoreiche Geschäftsbereiche
- Übernahme kleiner aber unternehmenstypischer Funktionen (z. B. Grundstücks- oder Finanzierungsgesellschaften)
Tz. 198
Die Norm fordert eine Gesamtbetrachtung. Sind mehrere Tochterunternehmen für sich genommen jeweils von untergeordneter Bedeutung, kommt eine Nichteinbeziehung nur in Betracht, wenn sie darüber hinaus in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind (sog. doppeltes Minusprinzip, Abs. 2 Satz 2).
Für die Frage, ob ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, müssen darüber hinaus sämtliche Enkelunternehmen etc. in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden.