Tz. 84

Der Konzernabschluss/Konzernlagebericht des (befreienden) Mutterunternehmens muss – unabhängig von seinem Sitzstaat – nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB offengelegt werden. Anwendbar sind die §§ 325 ff. HGB, insbesondere

  • elektronische Einreichung (nebst Bestätigungs- oder Versagungsvermerk (vgl. Tz. 88) des Abschlussprüfers) beim Bundesanzeiger und entsprechende Bekanntmachung,
  • Frist zur Einreichung: spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs. Nach h. M. ist insoweit der Abschlussstichtag des zu befreienden Unternehmens entscheidend.[164]

Die Offenlegung muss in deutscher Sprache erfolgen. Ggf. ist eine (nicht notwendigerweise beglaubigte)[165] Übersetzung anzufertigen. Eine Währungsumrechnung ist nicht erforderlich.[166]

[164] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 291 HGB Rn. 25.
[165] Vgl. BT-Drucks. 10/3440, 43.
[166] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 291 HGB Rn. 1.

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