Tz. 84
Der Konzernabschluss/Konzernlagebericht des (befreienden) Mutterunternehmens muss – unabhängig von seinem Sitzstaat – nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB offengelegt werden. Anwendbar sind die §§ 325 ff. HGB, insbesondere
- elektronische Einreichung (nebst Bestätigungs- oder Versagungsvermerk (vgl. Tz. 88) des Abschlussprüfers) beim Bundesanzeiger und entsprechende Bekanntmachung,
- Frist zur Einreichung: spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs. Nach h. M. ist insoweit der Abschlussstichtag des zu befreienden Unternehmens entscheidend.[164]
Die Offenlegung muss in deutscher Sprache erfolgen. Ggf. ist eine (nicht notwendigerweise beglaubigte)[165] Übersetzung anzufertigen. Eine Währungsumrechnung ist nicht erforderlich.[166]
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