Tz. 548

Mit Verabschiedung der 7. EG Richtlinie (Art. 18 und Art. 29 Abs. 1–3 sowie 5) wurde die Regelung in deutsches Recht übertragen. Die damit einhergehende Vereinheitlichung der Bewertungsmethoden verdrängte damit die Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für die Bewertung im Konzernabschluss (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 AktGaF).[736] Die spiegelbildliche Vorschrift für den Bilanzansatz findet sich in § 300 Abs. 2 HGB wieder.

Bis zum Inkrafttreten des TransPuG war es durch § 308 Abs. 3 HGB in der Fassung vor dem TransPuG zulässig, dass die zu übernehmenden Gegenstände oder Schulden im Jahresabschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulässigen Bilanzwert übernommen werden dürfen.[737]

[736] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 308 HGB Rn 2.
[737] BT-Drucks. 14/8769, 7 und 26 f.

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