Tz. 307

Bei (berechtigtem) Unterbleiben der Aufstellung eines Zwischenabschlusses in Fällen, in denen der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (Abs. 3). Die Norm soll Informationslücken schließen.

 

Tz. 308

In zeitlicher Hinsicht sind Vorgänge darzustellen, die sie sich innerhalb der (maximalen) 3-Monatsfrist zwischen Abschlussstichtag des einzubeziehenden Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag ereignet haben.[437]

In sachlicher Hinsicht ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vorgang von wesentlicher Bedeutung vorliegt.[438]Bezugspunkt ist dabei primär die Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen einzubeziehenden Unternehmens, nicht für den Konzern als solchen.[439] Berichtspflichtige Vorgänge können sein:[440]

  • außerordentliche Geschäftsvorfälle
  • herausragende Einzelgeschäfte, auch wenn diese die laufende Geschäftstätigkeit betreffen
  • wesentliche Änderungen in Bezug auf Lieferanten oder Kunden
  • Rechtsstreitigkeiten
[437] Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 30.
[438] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 35.
[439] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 46.
[440] Vgl. die Beispiele bei Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 33 f.

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