Tz. 307
Bei (berechtigtem) Unterbleiben der Aufstellung eines Zwischenabschlusses in Fällen, in denen der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (Abs. 3). Die Norm soll Informationslücken schließen.
Tz. 308
In zeitlicher Hinsicht sind Vorgänge darzustellen, die sie sich innerhalb der (maximalen) 3-Monatsfrist zwischen Abschlussstichtag des einzubeziehenden Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag ereignet haben.[437]
In sachlicher Hinsicht ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vorgang von wesentlicher Bedeutung vorliegt.[438]Bezugspunkt ist dabei primär die Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen einzubeziehenden Unternehmens, nicht für den Konzern als solchen.[439] Berichtspflichtige Vorgänge können sein:[440]
- außerordentliche Geschäftsvorfälle
- herausragende Einzelgeschäfte, auch wenn diese die laufende Geschäftstätigkeit betreffen
- wesentliche Änderungen in Bezug auf Lieferanten oder Kunden
- Rechtsstreitigkeiten
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen