Tz. 260

Die Norm gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), die einen Konzernabschluss aufstellen. Ausnahmen gelten für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 Satz 1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341j Abs. 2 HGB), für die jeweils besondere Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anwendbar sind.

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