Tz. 164

Das Befreiungswahlrecht gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), deren (in- oder ausländische) Tochterunternehmen die die in § 296 HGB genannten Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einbeziehung in den Konzernabschluss erfüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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