Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 603
Der goodwill ist gem. § 309 Abs. 1 HGB abzuschreiben. Dies gilt für alle goodwills die nach dem 31.12.2009 im Wege des Unternehmenszusammenschlusses gehoben wurden (Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB). Ein vor diesem Datum entstandener goodwill kann nach den zuvor gültigen Regelungen behandelt werden. Der Übergang auf die Neuregelung für einen Alt-goodwill ist ebenso zulässig. Entsprechend wäre
- entweder der verbliebene Teilbetrag des goodwill oder
- der mit den Gewinnrücklagen verrechnete goodwill z. T. – Reaktivierung des fiktiv noch nicht abgeschriebenen goodwill – über die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
In beiden Fällen, d. h. Methodenbeibehaltung und -änderung, ist darüber im Anhang zu berichten.
Tz. 604
Zu Abschreibungszwecken ist eine Planung notwendig, die neben der Nutzungsdauer auch die Methode festlegt. Eine Abweichung von der linearen Methode ist nur bei überzeugenden Gründen für die bessere Darstellung des Nutzungsverlaufs bei Durchführung der alternativen Methode (DRS 4.31) und Erläuterung der Gründe im Anhang zulässig (DRS 4.57b). Die Abschreibung beginnt mit Zugang des goodwill beim Unternehmen, wobei im Fall des unterjährigen Zugangs diese zeitanteilig vorzunehmen ist. Bestehen beim erworbenen Unternehmen verschiedene Geschäftsfelder ist der entstehende goodwill diesen zuzuweisen. Bei einer Zuteilung des goodwill auf mehrere Geschäftsfelder sind getrennte Planungen erforderlich (DRS 4.32). Der zugeteilte goodwill weist nach Handelsrecht eine geschäftsfeldspezifische Nutzungsdauer auf. In der Folge stellt die Bestimmung der Abschreibungsdauer ein Kernproblem dar, da die Schätzung zwar subjektiv, keinesfalls aber willkürlich sein darf. Gemäß DRS 4.31 stellt bereits eine längere Nutzungsdauer als fünf Jahre einen zu begründenden Ausnahmefall dar, der im Anhang mitsamt der Erläuterung offenzulegen ist (DRS 4.54d).
Tz. 605
Den Maßstab für die Abschreibung bildet die geschäftsfeldspezifische Nutzungsdauer, wobei u. a. folgende Aspekte sowie auch das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu beachten sind (DRS 4.33):
- Branchenfaktoren (Stabilität)
- Produktfaktoren (Stand im Lebenszyklus)
- Ökonomische Umfeldfaktoren (Absatz- und Beschaffungsmärkte)
- Vertragsspezifische Faktoren (Laufzeit von Absatz- und Beschaffungsverträgen)
Eine Untersuchung der vorgenannten Aspekte wird insbesondere dann notwendig sein, wenn eine Nutzungsdauer des goodwill von mehr als fünf Jahren angenommen wird. Die Heranziehung anderer feststehender Nutzungsdauern (z. B. aus EStG) ohne Begründung ist nicht statthaft. Mithin wird unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips eher eine kürzere als längere Nutzungsdauer sachgerecht sein.
Tz. 606
Die Abschreibung des goodwill ist nach bisheriger Regelung individuell zu schätzen. Damit geht ein gewisses Ermessen einher, welches der Bilanzersteller geeignet auszufüllen hat. Nach den Regelungen des BilRUG wird in die Vorschriften eine Auffangvorschrift zur unzuverlässigen Schätzung aufgenommen. Sollte in Ausnahmefällen die Nutzungsdauerschätzung des entgeltlich erworbenen goodwill nicht verlässlich möglich sein, wird implizit eine Mindestabschreibungsdauer des goodwill von fünf sowie eine Höchstabschreibungsdauer von zehn Jahren angenommen.