Tz. 556
Die Anwendbarkeit der Bewertungsmethoden im Konzernabschluss setzt zum einen deren zulässige Anwendung im Jahresabschluss, zum anderen deren einheitliche Ausübung im Konzernabschluss voraus (§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB). Den Bezugspunkt im mehrstufigen Konzern bildet das oberste – einen Konzernabschluss aufstellende – Mutterunternehmen, sodass eine Teilkonzernperspektive unerheblich ist.
Konsequenterweise werden somit die Auswahlmöglichkeiten an Bewertungsmethoden durch den Jahresabschluss des zu betrachtenden Mutterunternehmens vorgegeben. Im Konzernabschluss (gem. § 290 HGB) konkretisiert sich dies für Kapitalgesellschaften (KapGes) anhand der Bewertungsnormen der §§ 252 bis 256 HGB.[747] Die Regelung des § 308 Abs. 1 HGB sind insoweit "redundant", als dass auch § 298 Abs. 1 HGB die Erstellung des Konzernabschlusses an die für den Jahresabschluss gültigen Vorschriften bindet. Ausnahmen bestehen nur, wenn besondere Eigenschaften des Konzernabschlusses zur Abweichung führen (§ 298 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Tz. 557
Bestimmte Spezialvorschriften – (gem. §§ 340e ff. und gem. §§ 341b ff. HGB) ausgeklammert – unterliegen auch Kreditinstituten (vgl. § 340a HGB) und Versicherungsunternehmen (vgl. § 341a HGB) diesen Bewertungsregelungen. Umgekehrt fehlt diesen Spezialvorschriften i. d. R.[748] die Eigenschaft der Maßgeblichkeit für Tochtergesellschaften, so z. B. wenn das Tochterunternehmen entgegen dem Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist, jedoch spezielle Vorschriften beim Mutterunternehmen ausgeübt werden.[749]
Tz. 558
Wegen der Konzentration auf die beim Mutterunternehmen im Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden, kann die Bewertungsmethodik von nicht beim Mutterunternehmen stattfindenden Transaktionen bei Aufstellung des Konzernabschlusses erstmalig frei gewählt werden.
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