Tz. 578

Nach dem Wortlaut des § 308a Satz 1 HGB sind die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz – mit Ausnahme des zum historischen Kurs in Euro umzurechnenden Eigenkapitals – zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen.

Im Einzelnen gilt für die Umrechnung von Bilanzposten der Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen somit Folgendes:[785]

  • Umrechnung sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden sowie Abgrenzungs- und Sonderposten zum Stichtagskurs
  • Fortführung des Eigenkapitals mit den jeweiligen Einstands- bzw. historischen Kursen
  • Umrechnung des Jahresüberschusses mit Durchschnittskursen, da sich dieser aus der GuV ergibt
 

Tz. 579

Als Umrechnungskurs ist auf den Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag zu rekurrieren. Nicht ausschlaggebend ist somit der Kurs des Konzernbilanzstichtags. Dies erscheint insbesondere in solchen Fällen sachgerecht, in denen die Konsolidierung eines Tochterunternehmens auf Grundlage eines abweichenden Stichtags erfolgt. Dass das zu konsolidierende Vermögen sowie der Kurs aus Konsistenzgründen auf den identischen Stichtag zu bestimmen sind, bedingt den Rückgriff auf den Abschlussstichtag, zu dem das einbezogene Unternehmen konsolidiert wird.[786]

 

Tz. 580

Als Einstands- bzw. historische Kurse sind in Bezug auf das bei Erstkonsolidierung bereits bestehende Eigenkapital – inklusive stiller Reserven – die Kurse zum Erstkonsolidierungszeitpunkt zu verstehen. Im Falle von Kapitalzuführungen in späteren Jahren ist auf die Kurse der jeweiligen Zuführungszeitpunkte abzustellen. Mit Blick auf die nach der Erstkonsolidierung einbehaltenen Gewinne sind die Durchschnittskurse des Jahres der jeweiligen Gewinnentstehung maßgebend.[787]

[785] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 13.
[786] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 15.
[787] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 16.

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