Tz. 593

Der Begriff des Geschäfts- oder Firmenwerts (goodwill) lässt sich nicht nur in der internationalen, sondern auch in der nationalen Rechnungslegung vortrefflich und intensiv diskutieren. Mit Einführung des BilMoG wurden die intensiven Diskussionen der Vor-BilMoG-Ära über den Charakter des goodwill allerdings ad acta gelegt. Seitdem unterliegt der goodwill der Vermögensgegenstandsfiktion und somit die Folgebewertung der planmäßigen Abschreibung gem. § 309 Abs. 1 i. V. m. 253 Abs. 3 HGB. Kernproblem des ersten Absatzes ist damit die Festlegung der "richtigen" Nutzungsdauer des goodwill zu Abschreibungszwecken. Damit geht das Handelsrecht einen konsequent anderen Weg als die internationale Rechnungslegung (vgl. Kapitel 6; IAS 36). Der zweite Absatz beschäftigt sich mit der bilanziellen Abbildung des passiven Unterschiedsbetrags. In Abhängigkeit von dessen Entstehung ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung bzgl. des Zeitpunkts der erfolgswirksamen oder -neutralen Auflösung.

 

Tz. 594

Mit der Regelung des § 309 HGB möchte der Gesetzgeber vor allen Dingen die periodengerechte Gewinn­ermittlung fördern, um die tatsächliche wirtschaftliche (Ertrags-)Lage des Unternehmens i. S. der Generalnorm des § 297 HGB darzustellen. Die vorherige Regelung der erfolgsneutralen Verrechnung oder willkürlichen Abschreibung wurde als offenes Wahlrecht und Einfallstor der Bilanzpolitik[799] zugunsten der planmäßigen Abschreibung abgeschafft. Damit eröffnet sich jedoch ein verdecktes Wahlrecht durch Schätzung der Nutzungsdauer seitens des Bilanzerstellers. Es stellt sich die Frage, inwiefern hierdurch der Zielsetzung entsprochen wurde.

[799] Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 309 HGB Rn. 2.

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