Tz. 501

Die Konzern-GuV ergibt sich, indem die Einzel-GuVs der zu konsolidierenden Unternehmen zur Summen-GuV addiert werden und im Anschluss eine Bereinigung um konzerninterne Einflüsse vorgenommen wird. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sicher, dass die in der Konzern-GuV erfassten Erfolgsbeiträge ausschließlich aus Geschäften mit konzernexternen Dritten stammen und dass dem in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB kodifizierten Einheitsgrundsatz folgend eine entsprechende Aufschlüsselung erfolgt. Daher sind korrespondierende konzerninterne Aufwendungen bzw. Erträge der Summen-GuV aufzurechnen und/oder spezifische Erfolgskomponenten in andere GuV-Posten umzugliedern.[684]

 

Tz. 502

Da ein Zwischenergebnis nicht ohne einen konzerninternen Leistungsaustausch zustande kommen kann, besteht in der Praxis eine enge Verknüpfung zwischen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie der Zwischenergebniseliminierung. Die Systematik betreffend sind beide Methoden gleichwohl klar voneinander zu trennen, da nicht sämtliche Innenumsätze auch Zwischenerfolge umfassen. Vor diesem Hintergrund sind konzerninterne Aufwands- bzw. Ertragspositionen nach § 305 HGB ungeachtet des evtl. Vorliegens eines aus Transaktionen resultierenden Zwischenergebnisses gegenseitig zu verrechnen. Die Funktion der Aufwands- und Ertragskonsolidierung besteht somit in der Darstellung des korrekten Erfolgs in der Konzern-GuV, während die Zwischenergebniseliminierung primär auf die Sicherstellung des richtigen Wertansatzes in der Konzernbilanz ausgerichtet ist.[685]

[685] Senger, in: MüKo-BilR, § 305 HGB Rn. 4.

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