Tz. 458

Nach den Bestimmungen des § 303 HGB besteht für den Konzernabschluss die Pflicht zur Eliminierung aller zwischen dem Mutterunternehmen und den voll konsolidierten Tochterunternehmen vorliegenden Schuldverhältnissen. Der Ausweis in der Konzernbilanz beschränkt sich somit auf Ansprüche und Verpflichtungen gegen fremde Dritte und gegen die nach § 296 HGB nicht durch Vollkonsolidierung gem. §§ 300 ff. HGB in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Dabei umfasst die Schuldenkonsolidierung nicht nur die Eliminierung der aus den konzerninternen Schuldverhältnissen resultierenden Bilanzposten, sondern auch den Verzicht bzw. das Weglassen der hiermit im Zusammenhang stehenden Davon- sowie Haftungsvermerke in der Bilanz oder im Konzernanhang sowie sonstige Anhangangaben.[622]

[622] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.

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