Tz. 335

Die Beteiligungen des Mutterunternehmens an ihren jeweiligen Tochterunternehmen werden ebenso wie die den Tochterunternehmen zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Schulden vollständig in der Summenbilanz erfasst. In der Folge kommt es zu einer Mehrfacherfassung des Nettovermögens. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung werden – im Sinne der Einheitsfiktion nach § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB – diese konzernintern bestehenden Beteiligungsverhältnisse beseitigt.[476]

Um der Eliminierung der Kapitalverflechtungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen gerecht zu werden, ist eine Verrechnung des Beteiligungsansatzes beim Mutterunternehmen mit dem auf die entsprechenden Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der jeweiligen Tochterunternehmen geboten. In den Konzernabschluss fließen lediglich die hinter den Beteiligungen stehenden, den einbezogenen Tochterunternehmen zuzuordnenden Aktiv- und Passivposten ein. Durch diese Regelungen steht die Kapitalkonsolidierung im Einklang mit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB kodifizierten Einheitsfiktion.[477]

 

Tz. 336

Der Regelungsinhalt des § 301 HGB umfasst die nachfolgenden Aspekte:[478]

  • Abs. 1 regelt die Verrechnung der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile mit dem hierauf entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens in Bezug auf Wertansatz und Zeitpunkt. Diese Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen, während für die Folgekonsolidierung keine expliziten Regelungen festgelegt sind. Stattdessen ist für das Vorgehen bei der Folgekonsolidierung eine Ableitung aus den Prinzipien der Erstkonsolidierung geboten.
  • Abs. 2 enthält Regelungen zur Bestimmung des Verrechnungszeitpunkts sowie zu erforderlichen Anpassungen von Wertansätzen, sofern diese zum vorgesehenen Verrechnungszeitpunkt nicht endgültig ermittelbar sind. Darüber hinaus werden Sonderfälle zur erstmaligen Aufstellung von Konzernabschlüssen sowie zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterunternehmen geregelt.
  • Abs. 3 regelt den Ausweis eines aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Unterschiedsbetrags.
  • In Abs. 4 finden sich Regelungen zu solchen Anteilen am Mutterunternehmen, welche einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören.
[476] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 1.
[477] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 1.
[478] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 301 HGB Rn. 35–38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge