Tz. 144

 

§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung

(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs.  5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs.  3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen

  1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;
  2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind;
  3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf verwiesen werden;
  4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen;
  5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen, sofern es sich um folgende Gesellschaften handelt:

    1. börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf Grund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes Mindestanteile einzuhalten haben oder
    2. börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile einzuhalten haben.

(3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihrem Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 145

Mit der Einführung der Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB wurde das Ziel verfolgt, das durch verschiedene Unternehmenskrisen geschwächte Vertrauen in die Corporate Governance – d. h. den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung der Unternehmen – zu stärken. Dies soll durch eine gesteigerte Transparenz und einfache Verfügbarkeit von Daten zu unternehmensintern angewendeten Unternehmensführungspraktiken sowie zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat erreicht werden. Im Fokus der Regelung stehen bestimmte Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen.

 

Tz. 146

Dieser Zielsetzung sind auch die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gewidmet. Der Kodex wurde 2002 von der vom BMJV eingesetzten Regierungskommission DCGK verabschiedet. Im Fokus stehen dabei die wesentlichen Kritikpunkte an der dualistischen Leitungsstruktur nach deutschem Aktienrecht, wonach der Vorstand die AG eigenverantwortlich leitet und der Aufsichtsrat diesen im Wesentlichen bestellt, überwacht und berät. Der deutschen Corporate Governance werden häufig Intransparenz sowie eine mangelnde Unabhängigkeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer vorgeworfen. Der DCGK gibt in diesem Zusammenhang Empfehlungen hinsichtlich einer verantwortungsvollen Unternehmensführung, die die Unternehmen i. S. einer Selbstverpflichtung umsetzen sollen (comply). Wird von den Empfehlungen des Standards abgewichen, ist dies zu begründen (explain).

 

Tz. 147

Dem grundsätzlichen Zweck, Transparenz zu bestimmten Maßnahmen zur Förderung des Anteils weiblicher Führungskräfte zu schaffen, dienen schließlich die entsprechenden Berichtspflichten, die mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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