Tz. 171

Nach den Ergänzungen durch das Gesetz zur Frauenquote haben die von der Regelung betroffenen Unternehmen folgende Angaben zu machen:

  • die von ihnen festgelegten Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands,
  • die Fristen für die Erreichung der festgelegten Zielgrößen,
  • die Erreichung der Zielgrößen sowie
  • die Gründe für eine etwaige Nichterreichung der Zielgrößen.

Es ist nicht erforderlich, dass die betroffenen Unternehmen vor Ablauf der Zielerreichungsfrist inhaltlich über den jeweiligen Stand der Zielerreichung berichten.

Außer der Begründungspflicht sind mit einer Verfehlung der Zielgrößen jedoch keine Rechtsfolgen verbunden. Dies begründet der Gesetzgeber mit dem Argument, dass der Druck durch Transparenz und Öffentlichkeit effektiver wirke als gesetzliche Sanktionierungsmaßnahmen.[142] Auch ziehe es keine Konsequenzen nach sich, wenn die Zielgrößen ggf. nicht ausreichend ehrgeizig gesetzt worden seien.[143] Vor allem die comply-or-explain Regelung, nach der Unternehmen die Nichterreichung der festgelegten Zielgrößen begründen müssen, soll diesem Transparenzziel Rechnung tragen. Die Regelungen des Gesetzes zur Frauenquote können dazu führen, dass künftig auch Unternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben haben, die dazu bislang nicht verpflichtet waren.[144]

 

Tz. 172

Mit dem BilRUG werden auch börsennotierte Mutter-AG zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet (vgl. Tz. 188 f.). In der Folge müssen auch Mutterunternehmen, die die Angabepflichten zur fixen Geschlechterquote und/oder den Zielgrößen für den Frauenanteil beachten müssen, über deren Einhaltung im Konzernlagebericht berichten. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung zur Unternehmensführung auf der Webseite des Mutterunternehmens veröffentlicht wird. Da der Gesetzgeber laut Begründung zum RegE BilRUG von gleichen Unternehmensführungsgrundsätzen für Konzern und Mutterunternehmen ausgeht,[145] dürften sich hieraus redundante Angaben für den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht ableiten. Hintergrund hierfür ist, dass der Konzern nicht über einen eigenen Vorstand oder Aufsichtsrat verfügt und daher auf die Organe des Mutterunternehmens zurückzugreifen ist.

 

Tz. 173

Den Unternehmen wird regelmäßig eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, um die Zielgrößen zu erreichen. Bei der Erstanwendung ist die Frist jedoch deutlich verkürzt.[146]

[142] BT-Drucks. 18/3784, 46, 119, 136; BT-Drucks. 18/4227, 21 f.
[143] BT-Drucks. 18/4227, 26.
[144] Ausführlich dazu Fink/Schmidt, DB 2015, 2157 (2158).
[145] BT-Drucks. 18/4050, 96.

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