Tz. 53

Im Gegensatz zu der steuerlich verankerten Abschreibungsdauer von 15 Jahren wird durch die in § 285 Nr. 13 HGB vorgesehene Vorschrift vom Bilanzersteller eine Erläuterung der handelsrechtlichen Nutzungsdauer für den Geschäfts- oder Firmenwert verlangt. Zum Zeitpunkt der Aktivierung des Vermögensgegenstands ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer in Form einer Schätzung festzulegen und in der Folge ist der Geschäfts- oder Firmenwert über diese planmäßig abzuschreiben. Vor dem BilRUG war eine Erläuterung der Nutzungsdauer des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts nur erforderlich, wenn die geschätzte Nutzungsdauer einen Zeitraum von fünf Jahren überschritten hat. Diese Begrenzung ist mit dem BilRUG entfallen. Grundsätzlich sollte eine der steuerlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren gleichende Nutzungsdauerschätzung für den handelsrechtlichen Abschluss eher die Ausnahme bei den Unternehmen darstellen. Die bloße Aussage "aus steuerlichen Gründen beträgt die Nutzungsdauer 15 Jahre" wird sich – wie auch bereits nach BilMoG – wohl in dieser Form nicht im Anhang finden lassen, es sei denn es folgt auch eine gute, inhaltlich substantiierte Begründung.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum BilMoG kann eine Schätzung der Nutzungsdauer mithilfe der folgenden Faktoren vorgenommen werden:

  • Art und die voraussichtliche Bestandsdauer
  • Stabilität der Branche des erworbenen Unternehmens
  • Lebenszyklus der Produkte
  • Umfang der Erhaltungsaufwendungen, die erforderlich sind, um den erwarteten ökonomischen Nutzen des erworbenen Unternehmens zu realisieren
  • Lauf- bzw. Verfallszeit wichtiger Werttreiber

Eine vergleichsweise lange Nutzungsdauer kann also über diese Faktoren begründet werden. Bei jedem neu erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert muss die Nutzungsdauer individuell neu bestimmt werden.[19]

[19] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 285 HGB Rn. 105 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge