Tz. 47

Angabepflichtig ist nach § 285 Nr. 11 HGB a. F. das Besitzen von mindestens 20 % der Anteile an einem anderen Unternehmen. Ist dies der Fall, hat das Berichtsunternehmen Name und Sitz, Kapitalanteil, Eigenkapital und Ergebnis des Anteilsunternehmens anzugeben. Bei der Angabe des Namens und des Sitzes des Beteiligungsunternehmens ist auf die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung zurückzugreifen. Mit dem Ergebnis ist das Ergebnis des Anteilsunternehmens gemeint. Dieses muss in seiner vollen Höhe angegeben werden. Die Angabe richtet sich in diesem Fall nicht nach der Beteiligungsquote des Berichtsunternehmens an dem Beteiligungsunternehmen.[17] Durch das BilRUG wurde die Schwellengrenze i. H. v. 20 % in § 285 Nr. 11 HGB n. F. fallen gelassen, weshalb sich die Angabepflicht auch auf alle Anteilsverhältnisse ausweitet, die der Definition einer Beteiligung nach § 271 HGB entsprechen. Es spielt damit nur indirekt eine Rolle (über § 271 HGB), ob der Anteilsbesitz mehr oder weniger als 20 % beträgt. Grundsätzlich könnte aber auch ein Anteilsverhältnis von mehr als 20 % vorliegen, jedoch letztlich nicht den Beteiligungsbegriff erfüllen und somit eine Angabepflicht nicht einschlägig sein.

 

Tz. 48

Nur Kleinst-KapGes und KapCo-Gesellschaften, die keinen Anhang erstellen, sind von dieser Angabepflicht ausgenommen.

 

Tz. 49

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen nach § 285 Nr. 11 HGB Anteile an großen Kapitalgesellschaften gem. § 267 Abs. 3 HGB angeben und dies bereits bei einer Beteiligungsquote von 5 %. Hierunter fallen auch treuhänderisch gehaltene Stimmrechte in Höhe von 5 %. Die Angabe kann nach § 286 Abs. 3 Satz 1 HGB unterlassen werden, wenn diese unwesentlich ist oder dem Unternehmen Schaden zufügen könnte.

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