Tz. 111

IAS 24 beinhaltet Sonderregelungen für der öffentlichen Hand nahestehende Unternehmen (government-related entities). Unter der öffentlichen Hand werden in Analogie zu IAS 20.3 Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnliche Körperschaften definiert. Hierunter fallen z. B. die Handwerkskammern, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Bundesagentur für Arbeit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um lokale, nationale oder internationale Einrichtungen handelt.[41]

 

Tz. 112

Ein Unternehmen steht der öffentlichen Hand nach IAS 24.9 bzw. IAS 24.25(a) nahe, wenn es von dieser beherrscht wird, an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf es ausübt. Zudem stehen sich Unternehmen nach IAS 24.25(b) auch nahe, wenn dieselbe öffentliche Hand die Unternehmen beherrscht, an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt. Dabei fällt auf, dass hinsichtlich des maßgeblichen Einflusses andere Maßstäbe gelten als bei Beziehungen ausschließlich zwischen privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen. Während zwei assoziierte Unternehmen eines dritten Unternehmens der privaten Wirtschaft einander nicht nahestehen, gelten zwei assoziierte Unternehmen derselben öffentlichen Hand als einander nahestehend.

 

Tz. 113

Den Regelungen zu der öffentlichen Hand nahestehenden Unternehmen kommt im Rahmen des IAS 24 deswegen eine Sonderstellung zu, weil sie Erleichterungen hinsichtlich der Angabepflichten für diese Kategorie von Unternehmen kodifizieren.

[41] Zülch/Popp, PiR 2011, 93.

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