Tz. 25

§ 285 HGB enthält pflichtmäßig zu erfüllende Einzelangaben für KapGes/KapCo-Gesellschaften, die anhangangabepflichtig sind. Die Einzelvorschriften zu den Anhangangaben sind jährlich erneut zu leisten. Negativvermerke bzw. Fehlanzeigen sind nicht notwendig und überflüssig. Genauere Ausführungen zum Geltungsbereich finden sich im Folgenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge