Tz. 2

Jahres-, Konzern- oder Zwischenabschluss entblößen das Zahlenwerk eines Unternehmens, der Anhang illustriert hingegen wie die Zahlen ermittelt worden sind, wie sich die verschiedenen Posten zusammensetzen (z. B. Forderungen) und es wird erläutert, was sich hinter den einzelnen Posten verbirgt (z. B. welches Gerichtsverfahren steckt hinter einer Rückstellung).[1] Der Anhang stellt zusätzliche Informationen zu den Rechenwerken mit den bloßen Zahlen bereit. Er kann jedoch kein falsches Rechenwerk ausgleichen. Dabei steht der Anhang genauso wie die Bilanz und die GuV vor dem Hintergrund des true and fair view gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Kapitel 3). Somit sollen alle Abschlussbestandteile die gleiche Information vermitteln. Der Anhang kann nur in Ausnahmefällen durch eine ergänzende Angabe gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB eine klarstellende Funktion einnehmen, wenn ein Abschlussbestandteil nicht den gewünschten true and fair view vermittelt.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 5 Rn. 15.

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