Tz. 7

Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses und muss somit gem. § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich sein. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Nach § 244 HGB ist der Anhang auf Deutsch zu erstellen, die Zahlenbeträge sind ggf. in Euro anzugeben. Sollten Angaben in Fremdwährung erfolgen, muss zusätzlich der Umrechnungskurs in Euro zum Bilanzstichtag angegeben werden. Negativvermerke müssen nicht geleistet werden, diese sind aber nicht unzulässig und können unter Umständen eine klarstellende Funktion einnehmen. Vorjahreszahlen sind angabepflichtig, es sei denn, die Angaben enthalten Posten der Bilanz und GuV, wenn diese nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB in den Anhang geschoben worden sind.[3] Die Vorschriften über die Anhangangabepflichten folgen dem "top down"-Prinzip, d. h. in den §§ 284, 285 HGB werden zunächst alle Anhangangaben genannt, bevor in den §§ 286 bis 288 HGB Ausnahmen dargelegt werden, die für mittlere und kleine Gesellschaften Anwendung finden.

 

Tz. 8

Während gesetzlich keine Vorgaben zur Darstellung des Anhangs vorgeschrieben werden, hat sich in der Praxis eine an den Geschäftsbericht des AktG 1965 angelehnte Vorgehensweise durchgesetzt:

  • Allgemeines bzw. Vorbemerkung
  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Erläuterungen zur Bilanzierung (Reihenfolge der Posten einhalten)
  • Erläuterungen zur GuV (Reihenfolge der Posten einhalten)
  • sonstige Angaben

Je nach Unternehmensgröße werden die sonstigen Angaben weiter untergliedert. Ziel des Anhangs ist es unternehmensindividuelle Informationen über den Inhalt der Bilanz und der GuV anzuzeigen, ohne dabei den interessierten Bilanzadressaten mit freiwilligen, womöglich unnötigen Angaben zu verwirren. Allgemeine Aussagen ohne expliziten Inhalt sind nicht zielführend und somit zu vermeiden.[4] Mit Umsetzung des BilRUG wurde der erste Absatz dahingehend geändert, dass die Erläuterungen zu den Bilanzposten sowie der im Anhang in deren Reihenfolge darzustellen sind.

 

Tz. 9

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist auch bei der Erstellung des Anhangs zu beachten. Allgemeinen Bestimmungen hierzu sind aber nicht festgelegt. Wesentlichkeit hat z. B. keine Bedeutung, sofern das Gesetz Angaben vorschreibt.[5] Der Wesentlichkeitsgrundsatz verliert im Anhang somit maßgeblich an Bedeutung. Sind unterlassene Angaben entscheidungsrelevant, geht man grundsätzlich auch von ihrer Wesentlichkeit aus. Stuft der Abschlussprüfer die unterlassenen Angaben als unwesentlich ein, müssen die Angaben differenzierter betrachtet werden.[6]

[3] Grottel, in: BeckBilKo, § 284 HGB Rn. 21.
[4] Hoffmann, BB 1986, 1050, (1052).
[5] Oser/Holzwarth, in: HdR, §§ 284 bis 288 HGB Rn. 8.
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 30a.

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