Tz. 46

DRS 21 erhält nachfolgende Angabepflichten zur Kapitalflussrechnung, die entweder zusammen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang zu tätigen sind (DRS 21.53). Wurden Zahlungsströme, die sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen lassen und deren Zuordnung nicht explizit vorgeschrieben ist, auf die entsprechenden Tätigkeitsbereiche aufgeteilt oder dem vorrangigen Tätigkeitsbereich zugeordnet, sind sie bei Wesentlichkeit anzugeben und zu erläutern (DRS 21.17). Bei Wahl einer von dem Periodenergebnis abweichenden Ausgangsgröße für die indirekte Erstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit ist diese auf das Periodenergebnis in den Angaben überzuleiten, sofern die Überleitung nicht in der GuV mit entsprechendem Verweis auf diese bei den Angaben zur Kapitalflussrechnung erfolgt ist (DRS 21.41). Darüber hinaus ist der Finanzmittelfonds zu definieren und seine Zusammensetzung darzulegen (DRS 21.52(a)–(b)). Sofern er von dem Bilanzposten des § 266 Abs. 2 B. IV. HGB ("Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten") abweicht, hat zusätzlich eine Überleitungsrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten zu erfolgen (DRS 21.52(b)). Ferner sind Finanzmittelfondsbestände quotal einbezogener Unternehmen und Verfügungsbeschränkungen unterliegende Bestände anzugeben (DRS 21.52(d)–(e)). Schließlich ist die Angabe wesentlicher zahlungsunwirksamer Geschäftsvorfälle der Investitions- und Finanzierungstätigkeit erforderlich (DRS 21.52(c)).

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