Rz. 79

Über das Schema hinaus sind nach DRS 21 sowie nach IAS 7 erläuternde Angaben notwendig bzw. empfohlen.

 

Rz. 80

Nach IAS 7.48 besteht eine Angabepflicht für Beträge an wesentlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vom Unternehmen gehalten werden und über die der Konzern nicht verfügen kann. Beispiele für derartige Situationen sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die von einem Tochterunternehmen in einem Land gehalten werden, in dem Devisenverkehrskontrollen oder andere gesetzliche Einschränkungen zum Tragen kommen.

 

Rz. 81

Geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang sind nach DRS 21.17, 41, 52 folgende Angaben aufzunehmen:

 
DRS 21.52

Definition des Finanzmittelfonds;

Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" entspricht;

Wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle;

Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unternehmen;

Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen.
DRS 21.17 Sofern eine Zuordnung von Zahlungsströmen zu den Tätigkeitsbereichen vorgenommen wurde, für die es keine Zuordnungsregel im Standard gibt, ist dies anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist.
DRS 21.41 Falls ein Unternehmen bei der Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode nicht vom Periodenergebnis ausgeht, ist die Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten.
 

Rz. 82

Darüber hinaus existieren in IAS 7.50 Angabeempfehlungen mit Blick auf eine verbesserte Einschätzung der Vermögens- und Finanzlage sowie der Liquidität des Unternehmens. Konkret werden Angaben über

  • nicht ausgenutzte Kreditlinien, die für die künftige betriebliche Tätigkeit und zur Erfüllung von Verpflichtungen eingesetzt werden könnten (unter Angabe aller Beschränkungen der Verwendung dieser Kreditlinien);
  • die Anteile der Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit, die sich auf quotal konsolidierte Anteile an Joint Ventures beziehen;
  • die Aufteilung der Finanzflüsse in Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen; und
  • eine segmentorientierte Aufgliederung der Kapitalflussrechnung

benannt. Zudem resultieren auch aus anderen IFRS-Normen Angabepflichten, wie etwa aus IFRS 3, bezüglich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Änderung des Konsolidierungskreises.

 

Rz. 82a

Im Rahmen der Angabeninitiative wurden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen, zusätzliche Angaben für Finanzschulden in IAS 7 gefordert. Konkret sind folgenden Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten im erforderlichen Ausmaß anzugeben:

  • Veränderungen bei den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit;
  • Veränderungen als Ergebnis der Erlangung bzw. des Verlusts von Beherrschung über Tochter- oder andere Unternehmen;
  • Auswirkungen von Wechselkursänderungen;
  • Änderungen von beizulegenden Zeitwerten; und
  • sonstige Änderungen.

Zudem wird festgehalten, dass eine Überleitung der Eröffnungs- auf die Schlussbilanzwerte in Bezug auf Finanzschulden eine Möglichkeit darstellt, die neuen Angabevorschriften zu erfüllen – eine Verpflichtung zu einer Erstellung einer Überleitungsrechnung besteht aber nicht.

 

Rz. 83

Nach DRS 21 können freiwillig beliebige zusätzliche Angaben erfolgen.

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