Tz. 4
Nach § 297 Abs. 1 HGB ist die Kapitalflussrechnung Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses und somit von allen nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach HGB erstellen, nach den Vorschriften des DRS 21 Kapitalflussrechnung aufzustellen (zur Verbindlichkeit von DRS bei der Erstellung von Abschlüssen nach HGB vgl. Kapitel 1 Tz. 96 f.). Ferner ist die Kapitalflussrechnung Pflichtbestandteil des Einzelabschlusses kapitalmarktorientierter Unternehmen, die nicht der Konzernabschlusserstellungspflicht unterliegen (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Über § 5 Abs. 2a PublG gilt die Pflicht zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung analog für dem Publizitätsgesetz unterliegende kapitalmarktorientierte Gesellschaften.[3]
Tz. 5
DRS 21 wurde im Februar 2014 vom DRSC verabschiedet, er war erstmals für nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt setzte er entsprechend die bisherigen deutschen Rechnungslegungsstandards zur Kapitalflussrechnung DRS 2, DRS 2–10 und DRS 2–20 außer Kraft. Mit DRS 21 wurden im Wesentlichen die in DRS 2 bestehenden Zuordnungswahlrechte ausgewählter Zahlungsströme zu den drei Tätigkeitsbereichen – laufende Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit – abgeschafft und die allgemeinen sowie die branchenspezifischen Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen in einem Standard vereint.
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