Tz. 137

Zu den Grundangaben zählt zunächst die Angabe der verwendeten Ergebnisgröße sowie der darin enthaltenen Ergebniskomponenten, sofern diese vom Hauptentscheidungsträger zu Allokationszwecken überwacht oder diesem regelmäßig vorgelegt werden (IFRS 8.23). Damit ist allein das Segmentergebnis als unbedingte Angabepflicht zu klassifizieren. Die zur Steuerung relevante Ergebnisgröße wird schon aus rationalen Gesichtspunkten sowohl Ertrags- als auch Aufwandskomponenten beinhalten. Ein Abstellen auf den Umsatz als Hauptergebnisgröße ist daher nur vertretbar, wenn

  • entweder die Rohertragsmarge sehr hoch ist und somit Kosten keine relevante Allokationsfunktion haben oder
  • sich Umsatzerlöse und Kosten gleichbleibend proportional zueinander verhalten.
 

Tz. 138

Sofern eine der nachfolgenden Ergebniskomponenten pro Segment zwar nicht in die Segmentergebnisgröße selbst eingeht, jedoch trotzdem im Unternehmen zu Steuerungszwecken vorgelegt wird (bedingte Angabepflicht), ist diese im Anhang anzugeben:

  • Externe Segmentumsatzerlöse
  • Intersegmentumsatzerlöse
  • Zinserträge und Zinsaufwendungen (jeweils separat), sofern nicht das Nettozinsergebnis die explizite Steuerungsgröße darstellt
  • Planmäßige Abschreibungen
  • Andere wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten
  • Anteil des Unternehmen am Periodenergebnis assoziierter Unternehmen sowie von at equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen
  • Ertragsteueraufwand oder -ertrag
  • Wesentliche zahlungsunwirksame Posten (abgesehen von Abschreibungen)

Sollte eine Ergebniskomponente unwesentlich sein, entfaltet auch hier der allgemeine Wesentlichkeitsvorbehalt (IAS 1) Wirkung, weshalb eine Angabe zunächst ausscheiden würde. Eine quantitative Wesentlichkeitsbeurteilung wäre zumindest aber in den Fällen unangebracht, in denen die Größe trotz quantitativer Geringfügigkeit gleichwohl regelmäßig an die entscheidende Unternehmensinstanz berichtet wird. Zudem sind Angaben zu Segmentvermögen und -verbindlichkeiten gemäß IFRS 8.23 nur bei regelmäßiger Berichterstattung an den CODM verpflichtend.

 

Tz. 139

Das Unternehmen hat die Ergebnisgröße so darzustellen, wie sie für Zwecke der internen Darstellung verwendet wird. Sofern die präsentierte Ergebnisgröße keine konzernbedingten Eliminierungen und Anpassungen beinhaltet, bilden diese die Steuerungsbasis bzw. Allokationsentscheidungsbasis. Nicht eindeutig zurechenbare Ergebnisbestandteile müssen den berichtspflichtigen Segmenten auf vernünftiger Basis zugeteilt werden (IFRS 8.25). Werden in der internen Steuerung der verantwortlichen Unternehmensinstanz verschiedene Ergebnisgrößen berichtet, ist diejenige heranzuziehen, welche sich am ehesten konsistent zu den Werten im Konzernabschluss verhält (IFRS 8.26).

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