Tz. 124
Gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind reservierte Vermögensgegenstände zu ihrem Zeitwert mit Schulden aus Altersversorgungs- und ähnlichen langfristigen Verpflichtungen zu verrechnen. Übersteigt der Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist dieser Differenzbetrag gem. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB gesondert auszuweisen. Das geschieht unter dem vorliegenden Posten.[328] Das Verhältnis dieses Verrechnungspostens zur Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB ist zweifelhaft (vgl. Tz. 222 ff.).[329]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen