Tz. 239
Wird ein zu hoher Gewinnverwendungsbeschluss gefasst, der zur Ausschüttung ausschüttungsgesperrter Beträge führen würde, ist dieser Beschluss gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[475] Unter Verstoß gegen § 268 Abs. 8 HGB ausgeschüttete Beträge können gem. § 31 GmbHG bzw. § 62 AktG zurückgefordert werden.[476] Bei einer gegen § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB verstoßenden Ausschüttung an den Kommanditisten lebt dessen Haftung gem. §§ 172 Abs. 4 Satz 1, 171 Abs. 1 HGB in entsprechender Höhe wieder auf.
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