Tz. 237

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis ist es häufig üblich, für das Ausscheiden von Gesellschaftern Buchwertklauseln zu formulieren. Der ausscheidende Gesellschafter bekommt nur den Buchwert seines Gesellschaftsanteils. Sind Beträge ausgewiesen, die § 268 Abs. 8 HGB unterworfen sind, wird man das Abfindungsvolumen entsprechend erhöhen können. Die Errechnung des Buchwerts hat keine Beziehung zum Kapitalschutz. Prämissen des Kapitalschutzes sind nur zu beachten, wenn die Ansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt werden sollen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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