Tz. 155

In der Umkehr zu aktiven latenten Steuern handelt es sich bei passiven latenten Steuern um künftige Steuermehrbelastungen, weil im Handelsbilanzrecht ein höherer Gewinn als im Steuerbilanzrecht ausgewiesen worden ist. Aktive und passive latente Steuern können entweder gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB verrechnet oder gem. § 274 Abs. 1 Satz 3 HGB unverrechnet ausgewiesen werden. Im ersten Fall wird nur der Überhang der passiven latenten Steuern ausgewiesen; im zweiten Fall sind alle passiven latenten Steuern auszuweisen. Ein Ausweiswahlrecht existiert nicht, weil sich dieses allein auf den Überhang an aktiven latenten Steuern bezieht. Passive latente Steuern sind aber nicht auszuweisen (und erhöhen das Ausschüttungsvolumen!), wenn die bilanzierende Gesellschaft eine Personengesellschaft gem. § 264a HGB oder Organgesellschaft bei ertragsteuerlicher Organschaft ist (vgl. Tz. 123).

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